Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Firma rosconi Design+Funktion GmbH

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I. Vertragsabschluß


1. Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Bedingungen. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

 

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen und Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

 

 

II. Preise, Zahlungsbedingungen


1. Unsere Preise verstehen sich EXW (gem. INCOTERMS 2000) ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nicht anders angeboten oder vereinbart. Wir sind berechtigt, zwischen Vertragsabschluß und Lieferung die Preise zu erhöhen, falls die Gestehungskosten sich um mehr als 15 % erhöhen. Wir berechnen dann die am Liefertag gültigen Preise. Gleiches gilt für Aufträge ohne Preisvereinbarung.

 

2. Unsere Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungs- und Transportverhältnisse voraus, sofern diese Preisbestandteil sind. Mehrkosten, die durch Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtung oder Transportverhältnisse entstehen, trägt der Besteller. Dasselbe gilt für Fehlfrachten, falls sie nicht von uns zu vertreten sind.

 

3. Bei NE-Metallen beruhen die Preise unserer Auftragsbestätigung auf den jeweiligen Metalltagesnotierungen bei Eingang der Bestellung. Wird an diesem Tag keine Metallnotierung ermittelt, gilt die Notierung des nächstfolgenden Tages, an dem eine solche ermittelt wird.

 

4. Abgaben, Konsulatskosten, Zölle und andere Gebühren erhöhen den Preis entsprechend, wenn sie im Preis enthalten sind und sich nachträglich ändern oder neu entstehen.

 

5. Preisvereinbarungen bei Umarbeitungsgeschäften gelten unter der Voraussetzung, dass der Besteller das erforderliche Umarbeitungsmaterial sechs Wochen vor Liefertermin fracht- und zollfrei zur Verfügung stellt. Ansonsten sind wir berechtigt, die Metalleindeckung auf Kosten des Bestellers zum Tagespreis vorzunehmen, ohne dass wir verpflichtet sind, die Aufrechnung später eingehender Deckungsmengen zu gestatten. Nachforderungen von Umsatzsteuer aus Umarbeitungs- oder Beistellungsgeschäften sind vom Besteller zu tragen und sofort nach Geltendmachung ohne Abzug fällig.

 

6. Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu dem bei Lieferung gültigen Preis berechnen.

 

7. Soweit nichts anderes vereinbart hat der Besteller den Kaufpreis 30 Tage nach Rechnungserstellung an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Die Zahlung ist erfüllt, sobald wir über den Betrag verfügen können. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

 

8. Sofern nachträglich Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich herabsetzen, können wir unseren Zahlungsanspruch unabhängig von Stundung oder der Laufzeit entgegengenommener Wechsel sofort fällig stellen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.

 

9. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

 

 

III. Eigentumsvorbehalt


1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftiger und bedingter Forderungen gegen den Besteller. Hierzu gehören Saldoforderungen auch dann, wenn der Besteller Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Bürgschaften oder Wechselverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers in Verbindung mit einem Scheck-Wechsel-Deckungsgeschäft eingegangen sind.

 

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne daß uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne Ziffer IV.

 

3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen an seinen Abnehmer weiter veräußern. Dies gilt auch im Rahmen eines Werkvertrages. Die Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe unseres Rechnungswertes an uns abgetreten. Im Falle der Weiterveräußerung nach Verarbeitung im Sinne Ziffer 2 gilt die Abtretung der Forderung aus Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf alle Surrogate für die Vorbehaltsware z.B. Forderungen gegen Dritte (Versicherungen, Schädiger) wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.

 

4. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Von dem Widerruf machen wir nur in begründeten Fällen Gebrauch, z. B. bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Insolvenzverfahren, Scheck- oder Wechselprotest, ausgebrachter Pfändung oder Zahlungsverzug. Danach eingehende, uns zustehende Außenstände sind auf einem separaten Sonderkonto mit unserer Firmenbezeichnung anzusammeln. Ferner ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mit allen erforderlichen Daten bekanntzugeben zum Zwecke der Einziehung durch uns. Außerdem hat der Besteller uns die zugehörigen Unterlagen (Lieferscheine, Rechnungen) in Kopie auszuhändigen und den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen.

 

5. Zu einer nochmaligen Übereignung, Verpfändung oder Abtretung unserer Vorbehaltsrechte an Dritte ist der Besteller in keinem Falle befugt. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung unserer Vorbehaltsrechte durch Dritte wird uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen. Uns entstehende, etwaige Interventionskosten trägt der Besteller.

 

6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der übersteigenden Sicherheiten verpflichtet.

 

7. Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Besteller verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.

 

 

IV. Lieferfristen, Liefertermine


1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages in technischer und kaufmännischer Hinsicht.

 

2. Wenn der Besteller ihm obliegende Mitwirkungspflichten oder Nebenpflichten nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, vereinbarte Lieferfristen und -Termine angemessen zu verlängern, unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug des Bestellers.

 

3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -Termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk/Lager maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann oder vom Besteller abgerufen wird, gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

 

4. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzudrohen.

 

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

 

6. Bei Rahmenabschlüssen, Metalleindeckungen und Abrufaufträgen können wir ab drei Monate nach Auftragsbestätigung die noch fehlende verbindliche Spezifikation verlangen. Kommt der Besteller dem nicht innerhalb drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz zu fordern. Gleiches gilt, falls der Besteller die Ware zur vereinbarten Lieferzeit nicht abnimmt.

 

7. Wünscht der Besteller, dass für die Produktverwendung notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind deren Art und Umfang zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluß, gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.

 

8. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen wir, falls der Besteller den Grund für die Teillieferungen nicht zu vertreten hat.

 

 

V. Höhere Gewalt, Lieferhindernisse


Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung angemessen hinauszuschieben. Wird dadurch die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann diese kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder einem Zulieferer eintreten.

 

 

VI. Abnahme


1. Wenn eine besondere Abnahme vereinbart ist, kann sie nur im Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft erfolgen. Die Abnahmekosten trägt der Besteller.

 

2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Die Ware gilt dann mit der Absendung oder Einlagerung als vertragsgemäß geliefert.

 

 

VII. Maße, Gewichte, Güte


1. Für die Einhaltung der Maße und technischen Daten gelten die einschlägigen DIN/EN-Normen. Von uns angegebene Maße und Gewichte in Angeboten und Auftragsbestätigungen erfolgen nach bestem Wissen, gelten jedoch nur annähernd.

 

2. Bei der Lieferung sind fertigungsbedingte Abweichungen auf Gewichte und Mengen zu +/- 10 % gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge als auch einzelner Teillieferungen.

 

3. Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen angegebenen Gewichte und Mengen maßgebend. Reklamationen dazu können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Lieferung bei uns eingehen. Fehlmengen sind vom Besteller auf dem Lieferschein / Frachtschein zu vermerken.

 

 

VIII. Versand und Gefahrtragung


1. Wenn nicht besonders vereinbart, bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer sowie die Art der Versendung nach billigem Ermessen. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung trägt die Transportkosten der Besteller.

 

2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an den Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager/Werk verlassen hat. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers auch dann, wenn wir frei Verwendungsstelle liefern.

 

Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Bereitstellung über.

 

Soweit die Gefahrtragung bei uns liegt, beschränkt sie sich auf die Gefahren, die nach normalen fpa-Bedingungen versicherbar sind. Darüber hinausgehende Gefahren trägt der Besteller vom Zeitpunkt der Konkretisierung an.

 

3. Versandbereit gemeldetes Material muss unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Tagen bei dem Lieferwerk abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, die aus Annahmeverzug des Bestellers geltenden Rechte wahrzunehmen.

 

4. Falls wir die Frachtkosten übernommen haben, können wir entweder frachtfrei liefern oder die Fracht an den Besteller vergüten. Mehrkosten, die aufgrund besonderer, vom Besteller gewünschter Versandarten entstehen, gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

 

Einwegverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Mehrwegverpackungen werden bei fracht- und spesenfreier Rücksendung innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsdatum im unbeschädigten Zustand mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Bei Verwendung bahneigener Behälter wird die Miete berechnet.

 

5. Wird eine von uns geschuldete Versendung von Versanddokumenten oder anderen Belegen verzögert, so haften wir für die Folgen nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

6. Bei erkennbaren Transportschäden hat der Besteller diese in den Frachtpapieren zu vermerken, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns zu benachrichtigen.

 

 

IX. Produktangaben, Geheimhaltung


1. Für unsere Produkt- oder Leistungsangaben übernehmen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung. Wir behalten uns technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Unsere Produktbeschreibungen und -angaben beschreiben nur die Beschaffenheit unserer Produkte und Leistungen und stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Der Besteller ist unabhängig davon verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen.

 

2. Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung durch den Besteller bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Bestellers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

 

3. Wir behalten uns alle Rechte an den in Absatz 2 genannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, etc.) vor.

 

 

X. Mängelhaftung


1. Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.

 

2.Soweit unsere Lieferung und Leistung mangelhaft ist und dies vom Besteller rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren.

 

3. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.

 

5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

 

XI. Schadensersatz


Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.

 

 

XII. Verjährung


Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

XIII. Sonstiges


1. Holt ein Besteller, der im Ausland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert der Besteller Ware in das Ausland, so hat er uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Anderenfalls hat der Besteller die für inländische Lieferungen anfallende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

 

2. Bei Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland in andere EG-Mitgliedstaaten hat uns der Besteller vor Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

 

3. Bei der Abrechnung von Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland in andere EG-Mitgliedstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedstaates zur Anwendung, wenn der Besteller in einem anderen EG-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in dem Empfänger-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.

 

 

XIV. Rechtswahl, Gerichtsstand


1. Für alle Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 35781 Weilburg Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

3. Sollten einzelne Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im übrigen vollständig wirksam. Es gilt dann eine Ersatzklausel, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

 

XV. Datenspeicherung


Wir weisen darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten des Bestellers oder Dritter in unserem Hause auf Datenträger gespeichert werden.

 

 

Stand 01/2006 rosconi Design+Funktion GmbH